Der rechtliche Rahmen
In der Vergangenheit hat es sich bei der Planung, Abstimmung und Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an Bundeswasserstraßen gezeigt, dass unterschiedliche Auffassungen über die bestehenden Verpflichtungen, Möglichkeiten und Spielräume der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bestehen. Strittig war dabei z.B. die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten des Bundes und der Länder. Die unklare Rechtslage ließ es für die WSV nicht zu, umfangreiche ökologische Projekte an den Wasserstraßen umzusetzen.
Ein zukunftsorientiertes, starkes Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ braucht eindeutige Aufgabenzuordnungen und einen belastbaren Rechtsrahmen.
Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“ wurden die Zuständigkeiten der WSV deutlich erweitert. Ihre Aufgabe ist es nun, die Binnenwasserstraßen des Bundes wasserwirtschaftlich auszubauen, um die Ziele der WRRL zu erfüllen. Der physiko-chemische Zustand des Wassers, der Hochwasserschutz und die WRRL-Bewirtschaftungsplanung verbleiben auch an den Bundeswasserstraßen in der Zuständigkeit der Länder. Die WSV kann damit nun das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland vollständig im Bereich der Bundeswasserstraßen und ihrer Ufer umsetzen, soweit die Maßnahmen der Zielerreichung der WRRL dienen.